Background Image

Einstiegsqualifizierung (EQ)

Eine Qualifizierungsmaßnahme vor der Ausbildung?


Auch das ist möglich: Betriebe können junge Menschen im Rahmen einer EQ an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen. Falls ein Betrieb noch nicht oder längere Zeit nicht mehr ausgebildet hat, ermöglicht ihm die EQ einen (Wieder-) Einstieg in die betriebliche Ausbildung.

Zielgruppen für EQ-Maßnahmen sind Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber, die bis zum 30. September keine Ausbildungsstelle finden konnten sowie junge Menschen, die aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind.

Vorrangige Intention einer EQ ist es, diesen jungen Menschen Gelegenheit zu geben, berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen bzw. zu vertiefen. Gleichzeitig bietet eine EQ dem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit, den jungen Menschen nicht nur in einem kurzen Bewerbungsgespräch kennenzulernen, sondern seine Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess beobachten zu können. Der vergleichsweise lange Zeitraum erlaubt es, die Leistungsfähigkeit besser einzuschätzen.

Um eine Einstiegsqualifizierung bewilligt zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die EQ muss auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des §26 des BBiG mit dem Auszubildenden durchgeführt werden, in dem die Inhalte der EQ definiert werden, ebenso Kündigungsfristen, Vergütung und Zeugniserstellung,
  • sie muss auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des BBiG, § 25 Abs. 1 Satz 1 der HwO, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereiten und
  • sie muss in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt werden. Mindestens 70 Prozent der Gesamtzeit der Qualifizierungsmaßnahme muss im Betrieb durchgeführt werden.

Gefördert wird die EQ nach § 54a SGB III.

Je nach Alter und je nach Regelung des Schulgesetzes des betreffenden Bundeslandes besteht für den EQ-Teilnehmer Berufsschulpflicht. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers zu klären, ob der EQ-Teilnehmer berufsschulpflichtig ist und ihn gegebenenfalls bei der Berufsschule anzumelden. Dabei empfiehlt es sich, auf die Einmündung in eine Fachklasse zu achten, da dies die Übernahmechancen beim EQ-Betrieb sowie die Aussichten für eine erfolgreiche Ausbildungsfortsetzung erheblich verbessert.

Ziel der EQ ist es, dass mehr junge Menschen mit erschwerten Vermittlungsbedingungen eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und diese durch die erfolgreichen Vorerfahrungen gegebenenfalls verkürzt wird. Die jeweilig zuständige Stelle (Kammer) stellt auf Antrag des jungen Menschen oder des Arbeitgebers ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an EQ aus. Voraussetzung hierfür ist ein betriebliches Zeugnis des Arbeitgebers. Das Zertifikat der Kammer bildet die Grundlage für eine mögliche Verkürzung einer anschließenden Ausbildung nach § 8 BBiG.

Die Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur monatlichen Vergütung zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gefördert werden. Näheres dazu erfahren Sie bei Ihrem Arbeitgeber-Service (AG-S) Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.