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Wissenswertes rund um die Ausbildung - Newsletter, Statistiken, FAQ, Kampagnen der RAK Köln

Azubi FAQ

Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten

  • Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?

    Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt entstehen nur, wenn dies vertraglich im Berufsausbildungsvertrag vereinbart worden ist.

  • Kann eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen, wenn man 3 Jahre in einer Anwaltskanzlei gearbeitet hat?

    Eine Zulassung zur Abschlussprüfung kann unabhängig von einer dreijährigen Ausbildung erfolgen, wenn der Betroffene mindestens das Eineinhalbfache der normalen Ausbildungszeit, also 4 1/2 Jahre, in dem Beruf tätig gewesen ist (45 Abs. 2 BiBG).

  • Darf ein Auszubildender dem Berufsschulunterricht fernbleiben, weil in der Kanzlei Personalmangel herrscht oder viel zu tun ist?

    Die Teilnahme am Unterricht ist Pflicht. Betriebliche Gründe zur Anwesenheit in der Kanzlei zählen grundsätzlich nicht. Ausnahmen ergeben sich nur, wenn eine besondere Fortbildungsveranstaltung in der Kanzlei stattfindet. Personalmangel rechtfertigt grundsätzlich nicht, den Auszubildenden von der Berufsschule fernzuhalten.

  • Muss sich ein Auszubildender Mobbing gefallen lassen?

    Mobbing muss man sich grundsätzlich nicht gefallen lassen. Die Grenzen für die Annahme eines Mobbingverhaltens sind jedoch fließend und häufig übergangslos. Der Mobbingvorwurf sollte konkret mit Datum und Verhaltensbeschreibung festgehalten werden. Anschließend sollte die Angelegenheit mit dem Ausbilder besprochen werden.

  • Ist es zulässig, dass Auszubildende hauptsächlich mit Arbeiten wie Einkaufen, Putzen, Kopieren und Akten abhängen beschäftigt werden?

    Die Auszubildenden haben in der Hauptsache Arbeiten auszuführen, die die Fertigkeiten und Kenntnisse für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten fördern. Putzen und Einkaufen dürfen in einzelnen Fällen verlangt werden. Sie müssen jedoch die Ausnahme bleiben und sollten im Zusammenhang mit der Praxis stehen. Das Kopieren und Akten abhängen fällt in den normalen Arbeitsbereich und kann jederzeit verlangt werden. Sollte sich jedoch die ganze Beschäftigung auf Kopieren und Abhängen konzentrieren, so verletzt der Ausbilder seine Pflichten.

  • Kann die Auszubildende die Abschlussprüfung wiederholen, wenn sie durch Schwangerschaft verhindert gewesen ist?

    Die Zwischen- und Abschlussprüfung kann jeweils zum nächst möglichen Zeitpunkt bei Unterbrechung durch Schwangerschaft wiederholt werden. Die Termine und die Zulassungen sind mit dem Ausbildungsleiter abzustimmen.

  • Welche Voraussetzungen bestehen für eine Verkürzung der Ausbildungszeit?

    Die Voraussetzung für die Verkürzung der Ausbildungszeit ergeben sich aus § 12 Abs. 1 Prüfungsordnung. Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die ist in der Regel der Fall, wenn die schulischen Leistungen in den Fächern Fachkunde, Rechtskunde, Betriebswirtschaftlehre und Rechnungswesen einen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 ergeben und der Ausbilder in der qualifizierten Stellungnahme die Verkürzung der Ausbildungszeit befürwortet.

  • Besteht weiterhin die Verpflichtung am Berufschulunterricht teilzunehmen, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat?

    Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung besteht keine Pflicht zum weiteren Schulbesuch. In der Berufsschule werden jedoch für Wiederholer besondere Kurse angeboten. Diese dienen zur Verbesserung der Leistungen und sind kostenlos. Der Ausbilder hat den Auszubildenden dafür freizustellen, wenn das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden verlängert wurde. Sollte ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr bestehen, hat der Auszubildende das Recht, sich zur nächstmöglichen Abschlussprüfung selbst anzumelden.

  • Besteht eine Verpflichtung für den Rechtsanwalt, den Auszubildenden bis zur Wiederholungsprüfung zu beschäftigen?

    Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Auszubildenden bis zur Wiederholungsabschlussprüfung zu beschäftigen, wenn dies von den Auszubildenden ausdrücklich und unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats nach Nichtbestehen der Prüfung verlangt wird.

  • Ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der zusätzlichen Ausbildung des Auszubildenden in der Fachoberstufe zuzustimmen?

    Eine Verpflichtung des betroffenen Rechtsanwalts besteht nicht. Diese schulische Sonderqualifikation ist nicht Bestandteil des Ausbildungsvertrages und steht ausschließlich im Interesse der Auszubildenden.

  • Darf der Ausbilder eine geringere Vergütung zahlen als nach den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist?

    Der Ausbilder ist grundsätzlich verpflichtet, die Mindestvergütungssätze der Rechtsanwaltskammer zu zahlen.

  • Besteht für den Auszubildenden eine Verpflichtung, weiterhin die Berufsschule zu besuchen, wenn er seine bisherige Ausbildungsstelle gekündigt und eine neue Ausbildungsstelle noch nicht gefunden hat?

    Die Berufschulpflicht besteht unabhängig davon, ob der Auszubildende seine Ausbildungsstelle aufgegeben hat und eine neue sucht. Anderenfalls läuft er Gefahr, die Zwischenzeit zwischen Aufgabe der alten Stelle und Antritt der neuen Ausbildungsstelle nicht als Ausbildungszeit angerechnet zu bekommen.

  • Besteht eine Verpflichtung des Ausbilders, Schulbücher und die Teilnahme an der Abschlussfeier zu bezahlen?

    Der Ausbilder ist nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 BBiG ausdrücklich verpflichtet, die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen und die Prüfungsgebühren für die Zwischen- und Abschlussprüfung zu zahlen. Die Schulbücher müssen von der Schule empfohlen sein. Insbesondere für die Fachkunde ist eine Textausgabe der Zivilprozessordnung, des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches notwendig. Ferner benötigen die Auszubildenden ein Fachkundebuch. Soweit Neuanschaffungen infolge Gesetzesänderungen erforderlich werden, hat der Ausbilder die Kosten dafür ebenfalls zu übernehmen. Eine Verpflichtung des Ausbilders, die Teilnahmekosten für die Abschlussfeier anlässlich der Prüfungszeugnisübergabe zu zahlen besteht nicht.

  • Welche Voraussetzungen bestehen für eine Schlichtung?

    Soweit es um Pflichtverletzung aus dem Ausbildungsverhältnis geht, insbesondere Kündigungen, Nichtzahlung der Vergütung, fehlende Besuche der Berufsschule, kein Berichtsheft, Mobbing am Arbeitsplatz, fehlende Vermittlung von Ausbildungsinhalten, ist vor einer Klage vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich die Schlichtungsstelle bei der Rechtsanwaltskammer Köln anzurufen. Dies erfolgt formlos durch ein Schreiben an die Rechtsanwaltskammer, in dem kurz und präzise das Problem geschildert wird. Das Verfahren ist kostenfrei. Eine Verpflichtung, sich rechtlich vertreten lassen, besteht für den Auszubildenden nicht.

  • Darf bei einer Übernahme des Ausbildungsvertrages die Vergütung gekürzt werden?

    Nein. Auch bei Übernahme eines Ausbildungsvertrages gelten die Mindestvergütungssätze der Rechtsanwaltskammer.

  • Wie hoch ist die Vergütung der Rechtsanwaltsfachangestellten unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung?

    Die Vergütung von Rechtsanwaltsfachangestellten ist tariflich nicht geregelt. Sie wird frei vereinbart und richtet sich nach dem Können und der Aufgabenstellung sowie der finanziellen Verhältnisse des jeweiligen Rechtsanwalts. Sie hängt außerdem von der Note der Abschlussprüfung ab.

  • Besteht eine Verpflichtung, nochmals an der Zwischenprüfung teilzunehmen, wenn man die Ausbildung im zweiten Lehrjahr unterbrochen hat?

    Nein. Die einmalige Teilnahme an der Zwischenprüfung, die nicht bestanden werden muss, reicht aus.


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